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§ 264 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach
§ 84 Absatz 1 Nummer 3
bei Immobilien in das Grundbuch und sonstigen Vermögensgegenständen, sofern ein Register für den jeweiligen Vermögensgegenstand besteht, in das entsprechende eingetragen wird.
Verweis auf
§ 264 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 72 KAGB