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§ 120a Absatz 3 AktG
(3) Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Verweis auf
§ 120a Absatz 3 AktG
von
§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 AktG