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§ 225 Absatz 4 Satz 2 KAGB
2
Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen.
§ 225 Absatz 4 Satz 3 KAGB
3
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
Verweis auf
§ 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 67 KAGB