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§ 222 Absatz 1 Satz 4 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanzinstituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens erwerben.
Verweis auf
§ 222 Absatz 1 Satz 4 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 64 KAGB