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§ 206 Absatz 3 Satz 2 KAGB
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Legt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt.
Verweis auf
§ 206 Absatz 3 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 60 KAGB