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§ 276 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
§§ 193, 194 und 196
verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Spezial-AIF gehören;
§ 197
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 276 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 59 Buchstabe d KAGB