Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 218 Satz 2 KAGB
2
Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 211
insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 220 KAGB
§ 220 Sonstige Investmentvermögen
Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der
§§ 220 bis 224
sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 205
insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 284 Absatz 1 KAGB
(1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten
§ 282 Absatz 1
sowie die
§§ 192 bis 211 und 218 bis 260
, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 218 Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 59 Buchstabe a KAGB