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§ 203 Satz 1 KAGB
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Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsgeschäfte im Sinne des
§ 340b Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
Verweis auf
§ 203 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 58 KAGB