Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 240 Absatz 1 KAGB
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
1.
sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
2.
die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,
3.
das Darlehen ausreichend besichert ist und
4.
bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung zurückzuzahlen ist.
Verweis auf
§ 240 Absatz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 56 KAGB