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§ 197 Absatz 2 KAGB
(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inländischen OGAW durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.
Verweis auf
§ 197 Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 53 KAGB