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§ 186 Absatz 4 Satz 1 KAGB
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Wurde die Absicht, EU-OGAW-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß
§ 310
angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt unverzüglich in deutscher Sprache eingereicht werden.
Verweis auf
§ 186 Absatz 4 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 48 KAGB