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§ 174 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach
§ 207 Absatz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3
hinaus in Anteile eines Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach
§ 171
erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach
§ 175 Absatz 1
und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach
§ 175 Absatz 2
und die Abschlussprüfervereinbarung nach
§ 175 Absatz 3
wirksam geworden sind.
Verweis auf
§ 174 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 43 KAGB