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§ 164 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
Fußnote
(+++
§ 164
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 164 Absatz 5 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 40 KAGB