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§ 164 Absatz 4 Satz 1 KAGB
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Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
Verweis auf
§ 164 Absatz 4 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 40 KAGB