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§ 163 Absatz 2 Satz 9 KAGB
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Die von der Bundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen sind dem Publikum in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen.
Verweis auf
§ 163 Absatz 2 Satz 9 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 37 KAGB