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§ 155 Satz 1 KAGB
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Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
Verweis auf
§ 155 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 35 KAGB