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§ 158 KAGB
§ 158 Jahresbericht
1
Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist
§ 135
anzuwenden.
2
Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in
§ 101 Absatz 2
genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
die in
§ 148 Absatz 2
genannten Angaben im Anhang zu machen.
Fußnote
(+++
§ 158
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 158 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 Buchstabe d KAGB