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§ 135 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese
§ 264a
des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstellen.
2
Der Jahresbericht besteht mindestens aus
1.
dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
2.
dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
3.
einer den Vorgaben von
§ 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5
des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter der offenen Investmentkommanditgesellschaft sowie
4.
den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach
§ 136
.
Verweis auf
§ 135 Absatz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 Buchstabe d KAGB