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§ 120 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Die gesetzlichen Vertreter einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier Monate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.
Verweis auf
§ 120 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 Buchstabe c KAGB