Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 103 KAGB
§ 103 Halbjahresbericht
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publikumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3
sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen enthalten muss.
2
Sind für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die Angaben nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
aufzunehmen.
Fußnote
(+++
§ 103
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
§ 104 Absatz 1 Satz 1 KAGB
(1)
1
Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder ein Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß
§ 101
entspricht.
§ 105 Absatz 1 KAGB
(1) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des
§ 99
erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.
§ 105 Absatz 2 KAGB
(2) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach
§ 101
entspricht.
Verweis auf
§§ 103, 104 Absatz 1 Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 Buchstabe b KAGB