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§ 101 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen.
Verweis auf
§ 101 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 Buchstabe b KAGB