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§ 65 Absatz 4 Satz 2 KAGB
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Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der Übermittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
Verweis auf
§ 65 Absatz 4 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 KAGB