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§ 53 Absatz 4 Satz 2 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst unmittelbar nach dem Eingang der Übermittlungsmeldung in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat mit der Verwaltung von EU-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen beginnen.
Verweis auf
§ 53 Absatz 4 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 KAGB