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§ 35 Absatz 9 KAGB
(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Nummer 2 und den Absätzen 4 bis 6 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
Verweis auf
§ 35 Absatz 9 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 KAGB