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§ 276 Absatz 2 Satz 2 KAGB
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Die Bundesanstalt kann Leerverkäufe im Sinne des
§ 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
beschränken, wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet.
Verweis auf
§ 276 Absatz 2 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KAGB