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§ 331 Absatz 2 Satz 1 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
Verweis auf
§ 331 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 334 Absatz 2 Satz 2 KAGB