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§ 331 Absatz 1 Satz 2 KAGB
2
Das Anzeigeschreiben muss die in
§ 321 Absatz 1 Satz 2
geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten.
Verweis auf
§ 331 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 333 Absatz 1 Satz 2 KAGB