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§ 322 Absatz 2 Satz 2 KAGB
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Für den Inhalt des Anzeigeschreibens einschließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben gilt
§ 321 Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
Verweis auf
§ 322 Absatz 2 Satz 2 KAGB
von
§ 332 Absatz 2 Satz 2 KAGB