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§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB
7.
Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
§ 331 Absatz 1 Satz 3 KAGB
3
Zusätzlich müssen in dem Schreiben Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des angezeigten AIF gemacht und der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen, angegeben werden.
Verweis auf
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 331 Absatz 1 Satz 3 KAGB
von
§ 331 Absatz 4 Satz 3 KAGB