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§ 321 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
1.
einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF sowie zu seinem Sitz enthält;
2.
die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF;
3.
den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF;
4.
eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den angezeigten AIF;
5.
Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt;
6.
alle in
§ 307 Absatz 1
genannten weiteren Informationen für jeden angezeigten AIF;
7.
Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
Verweis auf
§ 321 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 330 Absatz 2 Satz 2 KAGB