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§ 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB
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Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob diese mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab sofort beginnen kann.
Verweis auf
§ 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB
von
§ 329 Absatz 4 Satz 2 KAGB