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§ 122 Absatz 2 Satz 1 AktG
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In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Verweis auf
§ 122 Absatz 2 Satz 1 AktG
von
§ 87 Absatz 4 Satz 1 AktG