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§ 233a Absatz 2a AO
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
Verweis auf
§ 233a Abs. 2a AO
von
§ 233a Absatz 7 Satz 4 AO