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§ 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres gemeinsamen Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen;
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB
3.
die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des angezeigten AIF durch sie den Anforderungen der
Richtlinie 2011/61/EU
entsprechen;
Verweis auf
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 KAGB
von
§ 320 Absatz 3 Satz 1 KAGB