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§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB
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Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
Verweis auf
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB
von
§ 320 Absatz 2 Satz 1 KAGB