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§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB
4.
einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, falls es sich um einen offenen AIF handelt; der Bericht ist im Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffentlichen und muss die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe a und d enthalten; außerdem sind die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;
Verweis auf
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB
von
§ 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KAGB