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§ 304 KAGB
§ 304 Kostenvorausbelastung
1
Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.
Fußnote
(+++
§ 304
: Zur Anwendung vgl.
§ 51 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1
u. 3,
§ 296 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 304 KAGB
von
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i KAGB