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§ 312 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 584/2010
anzuzeigen.
2
Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst wird.
3
Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
1.
die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht,
2.
die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 166
.
§ 312 Absatz 2 KAGB
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen
1.
in die Amtssprache des Aufnahmestaates,
2.
in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,
3.
in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache oder
4.
in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache.
Verweis auf
§ 312 Absatz 1 und 2 KAGB
von
§ 313 Absatz 1 Satz 1 KAGB