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§ 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB
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Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG
jeweils unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.
Verweis auf
§ 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB
von
§ 311 Absatz 6 Satz 1 KAGB