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§ 37 Absatz 2 Satz 2 AktG
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Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Verweis auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 AktG
von
§ 81 Absatz 3 Satz 2 AktG