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§ 51 Absatz 4 Satz 1 KAGB
(4)
1
Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
§ 3 Absatz 1, 4 und 5
, die
§§ 14, 26 Absatz 2
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 27 Absatz 6
, die
§§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8
sowie die
§§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8
, die
§§ 297, 301 bis 306, 312 und 313
dieses Gesetzes anzuwenden.
Verweis auf
§ 51 Abs. 4 Satz 1 KAGB
von
§ 303 Absatz 3 Satz 3 KAGB