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§ 298 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium sind die Anleger entsprechend
§ 167
unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
1.
die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens;
2.
die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung;
3.
Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,
4.
die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der
Richtlinie 2009/65/EG
zu erstellen sind, und
5.
die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der
Richtlinie 2009/65/EG
zu erstellen sind.
Fußnote
(+++
§ 298
: Zur Anwendung vgl.
§ 296 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 298 Absatz 2 KAGB
von
§ 299 Absatz 5 Satz 1 KAGB