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§ 173 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in
§ 101 Absatz 1
vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.
2
Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbericht des Masterfonds erhältlich ist.
3
Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss auch darüber informieren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds erhältlich ist.
Verweis auf
§ 173 Absatz 4 KAGB
von
§ 299 Absatz 1 Satz 3 KAGB