Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 166 Absatz 5 Satz 4 KAGB
4
Sofern in den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach
§ 231 Absatz 1 und § 234
vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Investmentvermögens anzugeben.
§ 270 Absatz 4 KAGB
(4) Sofern in den Anlagebedingungen eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 1
vereinbart wurde, ist diese Vergütung neben der Gesamtkostenquote nach
§ 166 Absatz 5
gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des geschlossenen Publikums-AIF anzugeben.
Verweis auf
§ 166 Absatz 5 Satz 4 oder § 270 Absatz 4 KAGB
von
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe i KAGB