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§ 268 Absatz 1 Satz 3 KAGB
3
Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß
§ 269
als ergänzende Informationen aufnehmen.
§ 318 Absatz 3 Satz 2 KAGB
2
Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, muss darüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden.
Verweis auf
§ 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318 Absatz 3 Satz 2 KAGB
von
§ 295 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 KAGB