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§ 294 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden.
2
Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden.
3
Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des
§ 310
gegeben sind.
Verweis auf
§ 294 Abs. 1 KAGB
von
§ 294 Absatz 2 Satz 2 KAGB