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§ 282 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in
§ 287
genannten Voraussetzungen, sind die §
§ 287
bis 292 anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 282
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 282 Abs. 3 KAGB
von
§ 288 Absatz 3 Satz 2 KAGB