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§ 288 Absatz 1 KAGB
(1) Für die Zwecke der
§§ 287 bis 292
bedeutet Kontrolle im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Erlangung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte dieser Unternehmen.
Verweis auf
§ 288 Absatz 1 KAGB
von
§ 287 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB