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§ 221 Absatz 4 KAGB
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 198
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
Verweis auf
§ 221 Absatz 4 KAGB
von
§ 284 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KAGB