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§ 260 Absatz 3 Satz 1 KAGB
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach
§ 231 Absatz 1
, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach
§ 231 Absatz 1
beziehen, sind vorbehaltlich des
§ 239
zulässig, wenn
1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
2.
die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet, und
3.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellt, dass die Belastung insgesamt 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.
Verweis auf
§ 260 Absatz 3 Satz 1 KAGB
von
§ 284 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KAGB